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Ausgaben für Hygienemaßnahmen sind förderfähig

Zitat aus FAQ Suche Überbrückungshilfe III weiter unten lautet:

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind. (Zitatende)

Was ja wohl zutrifft. Insofern liegt es an jedem Unternehmer, Förderungen für Hygienmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Ggf. fragen Sie Ihren Steuerberater.



Der Nachweis der Wirksamkeit einer abriebfresten, farblosen Anti-Keim-Beschichtung mit Nano-Titandioyid (TIO2) ist unbestritten und übertrifft die Wirkung herkömmlicher Desinfektionsmaßnahmen bei weitem und ist vor allem nachhaltiger, wirkt also nicht nur für einen kurzen Moment, wie z. B. nach einer Wischinfektion, sondern wirkt messbar bis zu 12 Monaten.


Innovative und disruptive Hygienemaßmahmen werden als Alleinstellungsmerkmal hoch gehandelt. Wer kann schon mit dem Attribut #keimreduziert 24/7 für seine Gebäude und Räume, Arbeitsplätze, Unterkünfte oder Fahrzeuge werben. Eine Kampagne, verbunden mit dem Alleinstellungsmermal Anti-Keim-Bechichtung, ist eine gleichermaßen effektive und effiziente Werbemaßnahme, welche über die Zeit der Pandemie hinaus seine Wirkung zeigt.

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